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187.22 CH-TG

§ 19 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Ferien

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von gewählten und angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarramt
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§ 19 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Ferien

1. Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben Anspruch auf jährlich fünf Wochen Ferien bis zum vollendeten 49., auf sechs Wochen bis zum vollendeten 59. und auf sieben Wochen vom 60. Lebensjahr an.

2. Pfarrer oder Pfarrerinnen, die sich im Care-Team Thurgau engagieren, haben bei einem Pensum von mindestens 80% Anspruch auf drei zusätzliche Ferientage pro Jahr beziehungsweise bei einem Pensum von unter 80% auf deren zwei.

3. Die Ferien sind nach Möglichkeit in die Zeit der Schulferien zu legen.

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