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§ 18 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Studienurlaub

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von gewählten und angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarramt
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§ 18 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Studienurlaub

1. Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben, wenn die entsprechenden Dienstjahre erfüllt sind, Anspruch auf zwei bezahlte Studienurlaube, einen von höchstens sechs und einen weiteren von höchstens vier Monaten Dauer. Der erste Studienurlaub kann nach mindestens 10 Dienstjahren, der zweite nach mindestens weiteren 10 Dienstjahren bezogen werden, sofern die Tätigkeit in der gleichen Gemeinde oder im gleichen Amt mindestens drei Jahre umfasst hat.

2. Haben Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen vor ihrer Tätigkeit in der Thurgauer Landeskirche schon in einer andern Schweizer Landeskirche gewirkt, so wird diese Zeit, gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt eines Studienurlaubs in jener Landeskirche, angerechnet. Der Mindestabstand zum allfälligen Studienurlaub in der betreffenden Landeskirche beträgt 10 Jahre; die Mindestdauer der Tätigkeit in der aktuellen Thurgauer Gemeinde drei Jahre. Die Dauer des Zweit-Urlaubs beträgt höchstens vier Monate.

3. Ein Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorgerechtlichen Pensionsalters angetreten werden.

4. Die Landeskirche trägt 80% der während eines Studienurlaubes notwendigen Stellvertretungskosten.

5. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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