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§ 17 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Religions- und Konfirmationsunterricht

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von gewählten und angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarramt
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§ 17 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Religions- und Konfirmationsunterricht

1. Im Gemeindepfarramt ist die Erteilung des Konfirmationsunterrichts und von vier Wochenlektionen Religionsunterricht inbegriffen.

2. Der Konfirmationsunterricht entspricht mit einem Lager/Wochenende 10-15 Stellenprozenten. Eine Wochenlektion Religionsunterricht entspricht 3.75 Stellenprozenten.

3. Die Aufsichtskommission kann ohne Besoldungsfolgen durch die Festlegung anderer Arbeitsschwerpunkte von der Richtzahl abweichen.

4. Die Aufsichtskommission kann bei einem tieferen Pensum eine Lohnkürzung vornehmen.

5. Bei gewählten Pfarrpersonen ist eine Lohnkürzung nur auf den Beginn einer neuen Amtszeit mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Amtszeit möglich. Bei angestellten Pfarrpersonen ist eine Lohnkürzung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten möglich.

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