187.22
CH-TG
§ 16 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Amtswohnung/Pfarrhaus
Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von gewählten und angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarramt
§ 16 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Amtswohnung/Pfarrhaus
1. Bei Benützung einer Amtswohnung ist für die Privaträume eine Miete zu entrichten. Die Höhe der Miete wird von der Aufsichtskommission im Rahmen von 60-75% der von einer neutralen Stelle ermittelten ortsüblichen Miete festgelegt.
2. Besteht ein Interesse von Seiten der Gemeinde, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin die Amtswohnung bezieht, obwohl diese für den aktuellen Bedarf deutlich zu gross ist, kann bei der ersten Festlegung des Mietpreises durch den Pfarrer oder die Pfarrerin Unternutzung geltend gemacht werden.