Art. 9 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 9 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2. Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung.
3. Der Ausbildungskommission obliegen
a) Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung,
b) Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Konkordatskonferenz,
c) Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung einbezogenen Institutionen und Stellen,
d) * Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden,
e) * Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Konkordatskonferenz zugewiesener Aufgaben.