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187.21 CH-TG

Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind

a) die Ausbildungskommission,

b) die Prüfungskommission,

c) * die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,

d) die Rekurskommission.

2. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.

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