187.21
CH-TG
Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Organe und Zuständigkeiten
Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind
a) die Ausbildungskommission,
b) die Prüfungskommission,
c) * die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
d) die Rekurskommission.
2. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
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Allgemeines
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