187.21
CH-TG
Art. 7 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Organe und Zuständigkeiten
Art. 7 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben
a) Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
b) Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse,
c) Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
d) Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
e) weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden.
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