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Art. 3 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 3 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Organe des Konkordats sind

a) die Konkordatskonferenz,

b) das Büro der Konkordatskonferenz,

c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,

d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.

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