187.21
CH-TG
Art. 3 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Organe und Zuständigkeiten
Art. 3 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Organe des Konkordats sind
a) die Konkordatskonferenz,
b) das Büro der Konkordatskonferenz,
c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.
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Allgemeines
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