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Art. 28 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 28 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b bis lit. f sind folgende Vorschriften anwendbar

a) Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981,

b) Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,

c) Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,

d) Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999),

e) Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli 1998.

2. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September 1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Februar 2018

I. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich vor dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung einer Exploration unterzogen und sich seither nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung unverändert in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Für diese Fälle bleiben Art. 5 lit. d und lit. m, Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 11, Art. 17 lit. e, Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst in der Fassung vom 28. November 2002 anwendbar.

II. Die Änderung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 26. Februar 2018 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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