187.21
CH-TG
Art. 25 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Beitritt und Austritt
Art. 25 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
2. Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten.
← Art. 24 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Allgemeines
Art. 26 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst →