187.21
CH-TG
Art. 24 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Finanzierung
Art. 24 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.
2. Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
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Allgemeines
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