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Art. 22a Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 22a Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes bei einer anderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst einzuholen, wenn

a) diese Person um eine Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a ersucht,

b) diese Person sich um eine Pfarrstelle in der anfragenden Konkordatskirche bewirbt,

c) gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wählbarkeit in Aussicht genommen wird.

2. Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzeigen.

3. Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und besonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwürdigen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirchlichen und öffentlichen Interessen.

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