Art. 19a Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 19a Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeugnisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche WRK ist, austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.
2. Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordatskirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses dieses entziehen, wenn
a) sie handlungsunfähig geworden sind,
b) sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder schwer vernachlässigt haben,
c) ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens,
d) sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfügen.