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Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Kirchliche Ausbildung
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Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.

2. Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald

a) * die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,

b) * die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und

c) * eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung erfolgreich absolviert ist.

3. Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2 finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.

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