187.21
CH-TG
Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Kirchliche Ausbildung
Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.
2. Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald
a) * die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
b) * die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und
c) * eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung erfolgreich absolviert ist.
3. Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2 finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.
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