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Art. 17 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Kirchliche Ausbildung
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Art. 17 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Anwärterin/der Anwärter für das Pfarramt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind

a) Empfehlung einer Konkordatskirche,

b) Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraussetzungen,

c) * Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an eines Masterstudiums in Theologie das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,

d) erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,

e) * Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung,

f) * nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvikariat,

2. Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.

3. Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat das 58. Altersjahr erfüllt haben.

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