Art. 16 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 16 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.
2. Die kirchliche Ausbildung umfasst
a) Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
b) ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsordnung,
c) Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3. Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung.