187.21
CH-TG
Art. 15 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Art. 15 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung.
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Allgemeines
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