187.21
CH-TG
Art. 14 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Art. 14 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für
a) Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
b) Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates,
c) Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
2. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
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