187.21
CH-TG
Art. 13 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Art. 13 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
2. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
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