187.191
CH-TG
§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Investitionsrechnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2. Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen
1. Investitionsausgaben bis Fr. 25'000 werden der Erfolgsrechnung belastet
2. Beträge ab Fr. 100'000 sind der Investitionsrechnung zuzuweisen
3. Für Beträge zwischen Fr. 25'000 und Fr. 100'000 ist der Ertrag von einem Steuerprozent der Kirchgemeinde massgebend
3. Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Passivierung über die Bilanz abgeschlossen.