187.191
CH-TG
§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Erfolgsrechnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der Kirchgemeinde beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche aus.