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187.191 CH-TG

§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Erfolgsrechnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der Kirchgemeinde beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche aus.

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