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187.191 CH-TG

§ 63 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Umstellungsbestimmung von degressiver auf lineare Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Übergangs-und Schlussbestimmungen
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§ 63 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Umstellungsbestimmung von degressiver auf lineare Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1. Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Es wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben.

2. Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

3. Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden.

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