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187.191 CH-TG

§ 45 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Bilanzierung

Rechnungslegung
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§ 45 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Bilanzierung

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.

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