187.191
CH-TG
§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Einnahmen, Ausgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Einnahmen, Ausgaben
1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.