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187.191 CH-TG

§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Einnahmen, Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Einnahmen, Ausgaben

1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.

2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.

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