§ 33 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Kreditüberschreitung
§ 33 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Kreditüberschreitung
1. Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Kirchgemeinde beziehungsweise die Landeskirche keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2. Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.
3. Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat hat die Stimmberechtigten über die Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.