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§ 32 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen - Nachtragskredit für Budgetkredit

Kreditrecht
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§ 32 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen · Nachtragskredit für Budgetkredit

1. Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der bewilligte Betrag nicht ausreicht, muss die zuständige Behörde vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung für nicht beinflussbare Ausgaben nach § 33.

3. Würde eine ausserordentliche Versammlung der Kirchgemeinde beziehungsweise der Synode zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Sie beziehungsweise er hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.

4. Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat zuständig ist.

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