187.183
CH-TG
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen - Wiederkehrende Beiträge
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen · Wiederkehrende Beiträge
1. Bei wiederkehrenden Beiträgen erstattet die begünstigte Institution jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. Der Kirchenrat überprüft periodisch die Weiterführung der Beitragszahlung zu Handen der Synode. Ein Anspruch auf Weiterführung besteht nicht.