187.183
CH-TG
§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen - Grundsatz
§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen · Grundsatz
1. Die Evangelische Landeskirche richtet Beiträge sowohl an kirchliche wie auch an nichtkirchliche Institutionen und Projekte im In- und Ausland aus. Sie achtet auf eine ausgewogene Verteilung zwischen kantonalen, inländischen und ausländischen Unterstützungen.