187.183
CH-TG
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen - Geltungsbereich
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Beiträgen der Evangelischen Landeskirche durch die Synode und den Kirchenrat im In- und Ausland. Sie findet keine Anwendung für die Empfehlung von Kollekten und Spenden, die Ausrichtung von Beiträgen durch die Kirchgemeinden, landeskirchliche Fonds mit gesondert geregelten Zweckbestimmungen und für Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Landeskirche als Trägerin oder Mitglied beteiligt ist.