187.183
CH-TG
§ 13 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen - Kompetenzsumme
§ 13 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen · Kompetenzsumme
1. Dem Kirchenrat steht für einmalige, nicht budgetierte Beiträge eine Rückstellung für ausserordentliche Beiträge als Kompetenzsumme zur Verfügung.
2. Einlagen in die Kompetenzsumme können über das ordentliche Budget oder mit dem Entscheid über die Verwendung des Rechnungsvorschlags erfolgen.
3. Mit der Jahresrechnung legt der Kirchenrat Rechenschaft über die Verwendung der Kompetenzsumme ab.