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187.183 CH-TG

§ 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen - Entscheid und Finanzierung

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§ 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen · Entscheid und Finanzierung

1. Über die Ausrichtung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen entscheidet die Synode mit der Genehmigung des Budgets des Evangelischen Zentralfonds.

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