187.183
CH-TG
§ 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen - Entscheid und Finanzierung
§ 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen · Entscheid und Finanzierung
1. Über die Ausrichtung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen entscheidet die Synode mit der Genehmigung des Budgets des Evangelischen Zentralfonds.