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187.182 CH-TG

§ 9 Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not - Verlängerung, vorzeitige Auflösung

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§ 9 Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not · Verlängerung, vorzeitige Auflösung

1. Über eine allfällige Verlängerung von Fondsauszahlungen über das Jahr 2009 hinaus entscheidet der Kirchenrat aufgrund des aktuellen Bestands des Fonds.

2. Der Kirchenrat kann per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Einstellung der Zahlungen an eine oder alle Partnerorganisationen verfügen. Die Partnerorganisationen können ihre Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat ebenfalls per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten kündigen.

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