187.181
CH-TG
§ 5 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus - Starthilfe und Anschubfinanzierung
Verwendungszweck
§ 5 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus · Starthilfe und Anschubfinanzierung
1. Eine Anschubfinanzierung von neuen Stellen kann während maximal drei Jahren gewährt werden.
2. Starthilfen für neue Projekte werden für maximal drei Jahre gesprochen. Wird um Verlängerung über die Zeit von drei Jahren hinaus nachgesucht, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass der Selbstfinanzierungsgrad gestiegen ist und voraussichtlich weiter steigt.
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Grundsatz
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