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CH-TG
§ 9 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Gemeindezusammenschlüsse
Beiträge
§ 9 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Gemeindezusammenschlüsse
1. Der Kirchenrat entscheidet gleichzeitig mit der Genehmigung von Gemeindezusammenschlüssen über Anspruch und Dauer von allfälligen Beiträgen.
2. Verbessert sich die Finanzlage der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Gemeinde unvorhergesehen und massiv, kann der Kirchenrat die in Aussicht gestellte Dauer der Beiträge nachträglich kürzen.
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Massgebende Zahlen
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