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CH-TG
§ 8 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Verwendung der Baubeiträge
Beiträge
§ 8 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Verwendung der Baubeiträge
1. Baubeiträge sind ausschliesslich und vollumfänglich für Verzinsung und Amortisation der vom Kirchenrat genehmigten und in der Investitionsrechnung abgerechneten Bauausgaben zu verwenden.
2. Bei Gemeinden, die ein überdurchschnittlich hohes Eigenkapital aufweisen, kann der Kirchenrat die Gewährung von Baubeiträgen mit der Auflage verbinden, dass die Kirchgemeinden zur zusätzlichen Amortisation auch Beträge in maximal derselben Höhe zu Lasten des Eigenkapitals einsetzen.
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Massgebende Zahlen
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