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CH-TG
§ 7 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Einzureichende Unterlagen für Baubeiträge
Beiträge
§ 7 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Einzureichende Unterlagen für Baubeiträge
1. Das Gesuch um Baubeiträge ist dem Kirchenrat jeweils bis 30. Juni jährlich neu einzureichen. Dabei sind insbesondere folgende Unterlagen mitzuliefern
1. Rechnung des Vorjahres und Budget des laufenden Jahres;
2. Finanzplan;
3. Kirchgemeindebeschluss über Art der Amortisation;
4. Nachweis der Schulden und der daraus resultierenden Zinsbelastung;
5. Zusammenstellung der auf Kirchgemeindegebiet bestehenden Gesamtsteuerfüsse;
6. Hinweise auf allfällige weitere anstehende dringende Bauvorhaben.
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Massgebende Zahlen
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