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§ 6 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Mindestquotient für Baubeiträge

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§ 6 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Mindestquotient für Baubeiträge

1. Der für die Ausrichtung von Baubeiträgen massgebende Mindestquotient beträgt 2.2.

2. Der Kirchenrat kann diesen Quotienten durch Beschluss geänderten Verhältnissen anpassen. Er fasst gegebenenfalls diesen Beschluss bis 30. Juni mit Wirkung ab dem Folgejahr und teilt ihn den Kirchgemeinden mit.

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