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CH-TG
§ 4 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Genehmigte Bauten und Renovationen
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§ 4 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Genehmigte Bauten und Renovationen
1. Als «genehmigte Bauten und Renovationen» gelten Investitionen in Gebäude, die vom Kirchenrat vor der Genehmigung des Baukredits durch die Kirchgemeinde genehmigt worden sind und für die eine Investitionsrechnung erstellt worden ist.
2. ...
3. Baubeiträge können nur an Bauten und Renovationen für jene Gebäude entrichtet werden, die gemäss Rechnungswesenverordnung im Verwaltungsvermögen zu führen sind.
4. Eine lediglich zum Zweck der Auslösung von Baubeiträgen vorgenommene Konzentration von Bauten und Renovationen in einem engen Zeitraum löst keine Baubeiträge aus.
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Massgebende Zahlen
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