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187.172 CH-TG

§ 3 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Massgebende Jahre

Statistische Grundlagen
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§ 3 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Massgebende Jahre

1. Für die Berechnung der Beiträge im Rahmen der Mindestausstattung sind die drei dem Beitragsjahr unmittelbar vorausgegangenen Steuerstatistiken und die Mitgliederstatistiken derselben drei Jahre massgebend.

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