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CH-TG
§ 2 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Veröffentlichung
Statistische Grundlagen
§ 2 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Veröffentlichung
1. Die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“ wird den Kirchenvorsteherschaftspräsidien und den Pflegschaften bis 30. September des Folgejahres schriftlich zugestellt.
2. Die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“ wird im Jahresbericht mit Gültigkeit per 31. Dezember des Berichtsjahres veröffentlicht.
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Massgebende Zahlen
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