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187.172 CH-TG

§ 12 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 12 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Inkrafttreten

1. Die vorliegende Verordnung tritt auf 1. Januar 2011 in Kraft.

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