187.172
CH-TG
§ 11 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Budgetierung
Verfahren
§ 11 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Budgetierung
1. Die im Rahmen der Mindestausstattung zu erwartenden Beiträge sind von den Kirchgemeinden zu budgetieren. Als Berechnungsgrundlage sind die im Zeitpunkt der Erstellung des Budgets bekannten Steuerstatistiken der letzten zwei Jahre zu verwenden.
← § 10 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden
Massgebende Zahlen
§ 12 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden →