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187.172 CH-TG

§ 10 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Termine

Verfahren
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§ 10 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Termine

1. Der Kirchenrat entscheidet bis 30. September des Beitragsjahres über die Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Mindestausstattung und bis 15. November des Beitragsjahres über die Ausrichtung von Baubeiträgen und von Beiträgen bei Härtefällen.

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