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187.172 CH-TG

§ 1 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden - Massgebende Zahlen

Statistische Grundlagen
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§ 1 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden · Massgebende Zahlen

1. Für die Berechnung der durchschnittlichen Steuerkraft einer Kirchgemeinde und der durchschnittlichen Steuerkraft der Landeskirche sind massgebend

1. die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“;

2. die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“.

2. Die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“ wird vom Kirchenrat aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und Rechnungen der Kirchgemeinden erstellt.

Die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“ wird vom Kirchenrat aufgrund der von den Kirchgemeinden offiziell mitgeteilten Mitgliederzahlen per 31. Dezember erstellt. Die Kirchgemeinden melden diese Zahlen bis 31. März des Folgejahres.

Massgebende Zahlen § 2 Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden →

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