187.171
CH-TG
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden (Finanzausgleichsverordnung) - Anspruch
Beiträge - Beiträge bei Gemeindereorganisationen
§ 9 Finanzausgleichsverordnung · Anspruch
1. Bei Gemeindereorganisationen haben die betroffenen Kirchgemeinden Anspruch auf Beiträge, wenn die Reorganisation in kantonalkirchlichem Interesse liegt und wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleichsbedarf nachhaltig vermindert wird.