§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden (Finanzausgleichsverordnung) - Berechnung
§ 4 Finanzausgleichsverordnung · Berechnung
1. Für die Berechnung der Steuerkraft einer Kirchgemeinde pro Mitglied wird der durchschnittliche gesamte Steuerertrag einer Kirchgemeinde in den dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahren durch ihren durchschnittlichen Kirchensteuerfuss und ihre durchschnittliche Mitgliederzahl in denselben drei Jahren geteilt.
2. Für die Berechnung der durchschnittlichen Steuerkraft der Landeskirche pro Mitglied wird der durchschnittliche gesamte Steuerertrag der Landeskirche in den dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahren durch den durchschnittlichen Kirchensteuerfuss und die durchschnittliche Mitgliederzahl in denselben drei Jahren geteilt.
3. Für die Berechnung der Mindestausstattung ist die Differenz zwischen dem Steuerertrag einer Kirchgemeinde pro Mitglied und Steuerprozent und dem gemäss § 3 gewährleisteten Mindeststeuerertrag pro Mitglied und Steuerprozent massgebend. Diese Differenz wird mit der durchschnittlichen Anzahl Mitglieder und dem durchschnittlichen Kirchensteuerfuss der vorangegangenen drei Jahre der betreffenden Kirchgemeinde multipliziert.