187.171
CH-TG
§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden (Finanzausgleichsverordnung) - Anspruch
Beiträge - Mindestausstattung
§ 3 Finanzausgleichsverordnung · Anspruch
1. Die von der Landeskirche gewährleistete Mindestausstattung einer Kirchgemeinde beträgt bei Inkrafttreten dieser Verordnung 75 Prozent der durchschnittlichen kantonalen landeskirchlichen Steuerkraft pro Mitglied.
2. Die Synode hat jeweils bis Ende Juni über den Prozentsatz zu beschliessen, der für das Folgejahr zur Anwendung kommt.