187.153
CH-TG
§ 9 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Stimmrechts-Ausweis
Stimmregister und Stimmrechtsausweis
§ 9 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Stimmrechts-Ausweis
1. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie zu allen Urnengängen der Landeskirche oder der Kirchgemeinde ist den Stimmberechtigten als Teil des Stimm- oder Wahlmaterials ein Stimmrechtsausweis zuzustellen.
2. Gemäss § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014 können die Stimmrechtsausweise der politischen Gemeinde auch für Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde verwendet werden.