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187.153 CH-TG

§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Stimmregister

Stimmregister und Stimmrechtsausweis
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§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Stimmregister

1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Gemäss § 7 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 (5) kann die politische Gemeinde die Führung der Stimmregister übernehmen.

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