187.153
CH-TG
§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde
1. Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde können in der Gemeindeversammlung oder durch die Urne vorgenommen werden.
2. Die Abgeordneten in die Evangelische Synode, Behördemitglieder, Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie weitere durch die Gemeinde zu wählende Beauftragte, für welche weder das Organisationsreglement der Gemeinde noch Gemeindebeschlüsse die Urnenwahl vorsehen, werden in der Gemeindeversammlung gewählt.
3. Ersatzwahlen während der Amtsdauer erfolgen nach demselben Wahlmodus und Verfahren wie für Gesamterneuerungswahlen.